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title: "KI-Kennzeichnungspflicht: Was am Telefon gesagt werden muss"
description: "KI-Kennzeichnungspflicht seit 2. August 2026: Was Artikel 50 der KI-Verordnung am Telefon verlangt, fertige Ansagen, Bußgelder und die Abgrenzung zur DSGVO."
url: "https://www.voisa.ai/blog/ki-kennzeichnungspflicht"
date_published: "2026-09-11"
author: "VOISA Redaktion"
reading_time: "10 min"
language: "de-DE"
source: "https://www.voisa.ai/blog/ki-kennzeichnungspflicht.md"
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# KI-Kennzeichnungspflicht: Was am Telefon gesagt werden muss

## Die Kurzantwort

Ja – seit dem 2. August 2026 muss ein Anrufer erfahren, dass am anderen Ende eine KI antwortet. Die Pflicht steht in Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und richtet sich dem Wortlaut nach an den Anbieter des Systems; informiert wird spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, also im ersten Satz der Begrüßung. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle greift am Telefon praktisch nie. Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Bei VOISA ist die Ansage ab Werk aktiviert.

> **Das Wichtigste in Kürze**
>
> - Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Die Sanktionsvorschriften des Kapitels XII gelten bereits seit dem 2. August 2025 – beides steht in Artikel 113.
> - Adressat des Wortlauts ist der **Anbieter**. Ihr Unternehmen ist Betreiber – und steht trotzdem in der Pflicht, weil Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g die „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50" sanktioniert, ohne die Rollen zu trennen.
> - Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 führen KI-gestützte Sprachassistenten ausdrücklich als Beispiel auf und verlangen für Telefonie eine explizite gesprochene Aussage zu Beginn. Ein Signalton allein genügt nicht.
> - Bußgeldrahmen: 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz. Für KMU und Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag; die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat dieselbe Deckelung mit Absatz 6a auf kleine Midcap-Unternehmen ausgedehnt.
> - Die KI-Ansage ersetzt die Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO nicht. Zwei Pflichten, aber ein Satz, wenn Sie ihn richtig bauen.

**Hinweis:** Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzszenarios gehört zum Datenschutzbeauftragten oder in eine Kanzlei. Und in eigener Sache: VOISA ist selbst Anbieter eines KI-Telefonassistenten. Alle Rechtsnormen sind deshalb verlinkt, damit Sie jede Aussage am Quelltext nachlesen können; Stand ist der 11. September 2026.

## Muss sich eine KI am Telefon zu erkennen geben?

Ja. Wer einen KI-Telefonassistenten einsetzt, muss den Anrufer darüber informieren, dass er mit einem KI-System spricht – seit dem 2. August 2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn der [KI-Verordnung (EU) 2024/1689](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) nach deren Artikel 113.

In ihren [Leitlinien zu den Transparenzpflichten](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems) vom 20. Juli 2026 führt die Europäische Kommission KI-gestützte Sprachassistenten ausdrücklich als Beispiel für Systeme unter Artikel 50 Absatz 1 auf – neben Chatbots, KI-Agenten und KI-Hotlines. Vier Merkmale müssen dafür zusammenkommen: Es muss ein KI-System sein, es muss zur Interaktion bestimmt sein, die Interaktion muss unmittelbar erfolgen, und das Gegenüber muss eine natürliche Person sein. Ein Telefonassistent erfüllt alle vier.

Neu ist weniger die Regel als ihre Durchsetzbarkeit. Die Sanktionsvorschriften der KI-VO gelten schon seit dem 2. August 2025, die Transparenzpflicht selbst seit dem 2. August 2026. Seit Anfang August 2026 sind also beide Hälften scharf.

**Hören statt lesen.** Die Transparenzansage ist im [KI-Telefonassistenten von VOISA](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent) ab Werk aktiv und in Wortlaut, Tonalität und Sprache anpassbar. Einrichtung in wenigen Minuten, monatlich kündbar.

## Was verlangt Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung genau?

Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass das System so gebaut ist, dass der Mensch die Information bekommt – nicht, dass irgendwo ein Hinweis existiert. Im [Wortlaut](https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/50.html): „Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich."

Den Zeitpunkt regelt Absatz 5: Die Information wird „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise" bereitgestellt. Am Telefon heißt das: im ersten gesprochenen Satz.

Wie das auszusehen hat, hat die EU-Kommission am 20. Juli 2026 in ihren Leitlinien präzisiert – 51 Seiten, für die nationalen Marktüberwachungsbehörden der zentrale Maßstab. Drei Punkte sind für die Telefonie entscheidend:

- **Akustische Offenlegung.** Für sprach- und telefoniebasierte Kontexte nennen die Leitlinien explizite gesprochene Aussagen zu Beginn der Interaktion, mit dem Beispielsatz „This is an AI-powered assistant".
- **Ein Signalton genügt nicht.** Eigene Audiosignale können die Erkennung unterstützen, besonders für sehbehinderte Nutzer – für sich genommen gelten sie den Leitlinien aber ausdrücklich nicht als ausreichend.
- **Einmal pro Gespräch reicht meistens.** Eine einzige deutliche Information vor der ersten Interaktion genügt nach den Leitlinien in den meisten Fällen. In riskanteren Kontexten sind periodische Erinnerungen nötig: bei besonders schutzbedürftigen Personen, in langen oder sensiblen Interaktionen und dort, wo ein erhöhtes Risiko der Irreführung besteht – genannt werden Finanzberatung, Versicherung, Rechtsberatung, Gesundheitsberatung und Beschwerdebearbeitung.

Die Verordnung greift im Übrigen auch dann, wenn Ihr Anbieter außerhalb der EU sitzt: Nach den Leitlinien trifft die Pflicht Anbieter unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind, sobald das System auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird.

## Gilt die Ausnahme „offensichtlich" für einen Telefonassistenten?

Nein, im Regelfall nicht – und das ist der am häufigsten falsch eingeschätzte Punkt. Die Leitlinien verlangen, die Ausnahme restriktiv auszulegen, weil sie natürlichen Personen den Schutz und das Recht auf eine klare und unterscheidbare Offenlegung nimmt. Und sie halten ausdrücklich fest: Das allgemeine Wissen von Verbrauchern, dass es KI-Systeme einschließlich Chatbots und Agenten gibt, bedeutet nicht, dass sie diese in der Interaktion auch erkennen.

Am Telefon sprechen drei Umstände gegen Offensichtlichkeit:

- **Der Anrufer sieht nichts.** Keine Oberfläche, kein Chatfenster, kein Symbol – nur eine Stimme. Alle visuellen Indizien, die die Leitlinien als Anhaltspunkte nennen, fehlen am Telefon vollständig.
- **Die Stimme klingt menschlich.** Die Leitlinien führen den Tonfall ausdrücklich als Kriterium an: Roboterstimme gegen echt klingende menschliche Stimme. Je natürlicher Ihr Assistent klingt, desto weniger offensichtlich ist er.
- **Am anderen Ende kann jeder sein.** Eine öffentliche Rufnummer wählen auch Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Menschen mit geringer KI-Kompetenz. Steht ein System der Allgemeinheit offen und sind solche Gruppen absehbar darunter, kann sich nach den Leitlinien niemand auf die Ausnahme berufen.

Als Beispiele echter Offensichtlichkeit nennt die Kommission interne Assistenten für geschultes, KI-kompetentes Personal – etwa in Personalabteilung, Recht, Einkauf, Compliance oder IT-Support –, Systeme, die ausschließlich geschulte medizinische Fachkräfte bei der Diagnose unterstützen, Ambient-KI in Haushaltsgeräten und Nicht-Spieler-Figuren in Einzelspieler-Videospielen. Eine öffentliche Servicenummer ist in dieser Liste nicht zu finden.

## Wer trägt die Pflicht – der Anbieter oder der Betreiber?

Dem Wortlaut nach trifft Artikel 50 Absatz 1 den Anbieter, nicht Sie. Artikel 3 der KI-VO definiert: **Anbieter** ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt (Nr. 3); **Betreiber** ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet (Nr. 4). Wer einen Telefonassistenten bucht und einsetzt, ist Betreiber. Die Leitlinien der Kommission bestätigen die Rollenverteilung: Betreiber fallen unter Artikel 50 Absatz 3 und 4 – Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes. Absatz 1 ist eine Konstruktionspflicht des Anbieters.

Aus der Verantwortung sind Sie damit trotzdem nicht:

**1. Die Bußgeldnorm nennt beide.** [Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g KI-VO](https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/99.html) sanktioniert Verstöße gegen die „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50" – ohne die Rollen zu trennen.

**2. Art. 13 DSGVO trifft Sie direkt.** Verantwortliche Stelle für die Anruferdaten sind Sie, nicht Ihr Softwareanbieter. Was daraus folgt, steht im Leitfaden zum [DSGVO-konformen KI-Einsatz](https://www.voisa.ai/blog/ki-dsgvo-konform).

**3. KI-Kompetenz ist Betreiberpflicht.** [Artikel 4 KI-VO](https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/4.html) verpflichtet Anbieter **und** Betreiber, Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen – seit dem 2. Februar 2025. Ein bestimmtes Niveau garantieren müssen Sie nicht, tun müssen Sie trotzdem etwas.

**4. Sie entscheiden über die Konfiguration.** Wer die Ansage im Menü deaktiviert, hat kein Anbieterproblem, sondern ein eigenes.

Lassen Sie sich die Ansage also schriftlich bestätigen – und prüfen Sie nach dem Livegang mit einem Testanruf, ob sie tatsächlich läuft.

## Wie formulieren Sie die Begrüßungsansage rechtssicher?

Eine rechtssichere Ansage nennt die KI beim Namen, steht am Anfang und passt in einen Satz. Mehr verlangt Artikel 50 Absatz 1 nicht – weniger aber auch nicht. Sechs Formulierungen, die diese Anforderung erfüllen:

### Neutral, für jede Branche

„Guten Tag, Sie sprechen mit einem KI-Telefonassistenten von [Firma]. Wie kann ich Ihnen helfen?"

### Arztpraxis, mit Eskalation

„Guten Tag, hier ist der KI-Telefonassistent der Praxis [Name]. Ich bin kein Mensch, kann aber Termine vergeben und Standardfragen beantworten. Sagen Sie jederzeit ‚Mitarbeiter', dann verbinde ich Sie weiter."

### Handwerksbetrieb, kurz und direkt

„[Firma], guten Tag. Sie sprechen mit unserer künstlichen Intelligenz. Ich nehme Ihre Anfrage auf, wir rufen heute noch zurück."

### Kanzlei oder Steuerkanzlei, sachlich

„Kanzlei [Name], guten Tag. Diese Leitung wird von einem KI-Assistenten bedient. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt, Einzelheiten in unserer Datenschutzerklärung."

### Kombiniert mit dem Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO

„Guten Tag, Sie sprechen mit einem KI-Telefonassistenten von [Firma]. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter [firma].de/datenschutz."

### Ausgehender Anruf, mit Absender

„Guten Tag, ich bin ein KI-Assistent im Auftrag von [Firma]. Sie hatten am [Datum] um einen Rückruf gebeten – passt es gerade kurz?"

Ebenso wichtig ist, was nicht genügt. Die Leitlinien nennen diese Varianten ausdrücklich als allein nicht ausreichend:

| So nicht | Warum |
| --- | --- |
| „Sie sprechen mit unserem digitalen Assistenten." | Unklares oder mehrdeutiges Signal; generische Verweise auf einen „Assistenten" nennen die Leitlinien als Beispiel |
| „Unser System arbeitet mit Sprachmodellen." | Rein technische Beschreibung, die die künstliche Herkunft und die Bedeutung für den Nutzer nicht erklärt |
| Hinweis nur in den AGB oder der Datenschutzerklärung | Offenlegung allein in Bedingungen, URLs oder Dokumentation darf ergänzen, aber nicht ersetzen |
| Ein kurzer Signalton zu Gesprächsbeginn | Audiosignale können die Erkennung unterstützen, reichen für sich genommen aber nicht |

In sensiblen Branchen lohnt zusätzlich der Verzicht auf die Speicherung: Im [Zero Retention Mode](https://www.voisa.ai/zero-retention) bleiben Sprach- und Transkriptdaten nur im flüchtigen Speicher. Das verlangt die KI-VO nicht, macht aber die DSGVO-Seite einfacher – etwa im [KI-Telefonassistenten für Arztpraxen](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent/arztpraxis) oder in der [Mandantenkommunikation einer Kanzlei](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent/anwaltskanzlei), für die der Beitrag zum [KI-Sekretariat](https://www.voisa.ai/blog/ki-sekretariat) die berufsrechtliche Seite aufschlüsselt.

Die Kennzeichnungspflicht aus Compliance-Sicht zusammengefasst. Quelle: [Cortina Consult – Webcompliance & Co auf YouTube](https://www.youtube.com/watch?v=jMDL3cW2sUA)

## Welche Pflicht greift wann: KI-VO, DSGVO oder UWG?

Es sind drei getrennte Pflichten mit drei Schutzzwecken – und keine erfüllt die andere mit. Die Leitlinien halten ausdrücklich fest, dass Artikel 50 Absatz 1 ein anderes Ziel verfolgt als die Informationspflichten des Datenschutzrechts und diese unberührt lässt.

| Kriterium | Art. 50 Abs. 1 KI-VO | Art. 13 DSGVO | § 7 UWG |
| --- | --- | --- | --- |
| Schutzzweck | Wissen, dass die Gegenseite eine Maschine ist | Wissen, was mit den eigenen Daten geschieht | Schutz vor unerwünschter Werbung |
| Adressat | Anbieter des KI-Systems | Verantwortlicher, also Ihr Unternehmen | Werbendes Unternehmen |
| Zeitpunkt | spätestens bei der ersten Interaktion | bei Erhebung der Daten | vor dem Anruf, per Einwilligung |
| Eingehende Anrufe | ja | ja | nein |
| Ausgehende Werbeanrufe | ja | ja | ja |
| Sanktionsrahmen | 15 Mio. € oder 3 % (Art. 99 Abs. 4 lit. g) | 20 Mio. € oder 4 % (Art. 83 Abs. 5) | bis 300.000 €, aber nur bei Anrufen gegenüber Verbrauchern ([§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG](https://dejure.org/gesetze/UWG/20.html)) |
| Aufsicht in Deutschland | Bundesnetzagentur in ihren Zuständigkeitsbereichen | Landesdatenschutzbehörde | Bundesnetzagentur (§ 20 Abs. 3 UWG) |

Eine gut gebaute Eingangsansage deckt Artikel 50 KI-VO und [Art. 13 DSGVO](https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/) gemeinsam ab, wenn sie beides benennt. Verstöße gegen Art. 13 DSGVO fallen dabei in die obere Bußgeldstufe: [Art. 83 Abs. 5 DSGVO](https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/) erfasst die Betroffenenrechte der Artikel 12 bis 22 mit bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Der UWG-Teil betrifft nur ausgehende Anrufe. Nach [§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG](https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html) ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung; gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Nummer 2 verlangt bei Werbung „unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine" eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten – ohne die B2B-Erleichterung. Was das für automatisierte Kampagnen bedeutet, steht im Beitrag zur [Kaltakquise am Telefon](https://www.voisa.ai/blog/kaltakquise); wer [Outbound-Calling im Vertrieb](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent/vertrieb) plant, sollte den Unterschied kennen, bevor die erste Kampagne läuft.

## Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen Artikel 50?

Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist – die mittlere von drei Stufen in Artikel 99 KI-VO. Verstöße gegen Artikel 50 sind dort in Absatz 4 Buchstabe g ausdrücklich aufgeführt.

| Verstoß | Rahmen nach Art. 99 KI-VO |
| --- | --- |
| Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) | bis 35 Mio. € oder 7 % Jahresumsatz (Abs. 3) |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | bis 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz (Abs. 4 lit. g) |
| Falsche Auskünfte gegenüber Behörden | bis 7,5 Mio. € oder 1 % Jahresumsatz (Abs. 5) |

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups kehrt sich die Logik um: Nach Artikel 99 Absatz 6 gilt für jede Geldbuße dieses Artikels der jeweils **niedrigere** Betrag. Der durch die [Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) eingefügte Absatz 6a erstreckt dieselbe Deckelung für die Bußgelder nach Absatz 4 und 5 auf kleine Midcap-Unternehmen. Für einen Handwerksbetrieb mit 2 Millionen Euro Jahresumsatz heißt das: Obergrenze 60.000 Euro, nicht 15 Millionen. An Artikel 50 Absatz 1 selbst hat die Omnibus-Verordnung nichts geändert – sie hat nur dessen Absatz 7 zu den Praxisleitfäden neu gefasst und den Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme verschoben.

Ob überhaupt ein Bußgeld fällig wird, richtet sich nach Artikel 99 Absatz 7: zehn Kriterien, darunter Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Größe und Jahresumsatz des Akteurs, die Kooperation mit der Behörde und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Eine dokumentierte, nachweislich aktivierte Ansage ist im Ernstfall also auch Milderungsgrund.

Auf der deutschen Aufsichtsseite hat sich 2026 einiges bewegt. Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur ist seither laut ihrer [Pressemitteilung vom 29. Juli 2026](https://www.bundesnetzagentur.de/1112336) Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und zentrale Beschwerdestelle für die KI-Verordnung; in ihren Zuständigkeitsbereichen überwacht sie dabei ausdrücklich auch die Einhaltung der Transparenzpflichten. Beschwerden über Verstöße nimmt sie entgegen und leitet sie gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiter; Details zur [Marktüberwachung nach der KI-Verordnung](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/14_Marktueberwachung/start.html) stehen im KI-Service-Desk der Behörde.

**Prüfen Sie Ihre eigene Nummer.** Rufen Sie an und hören Sie die ersten zehn Sekunden. Fällt das Wort „KI" oder „künstliche Intelligenz"? Wenn nicht, haben Sie Ihre To-do-Liste für diese Woche. Die [Branchenvorlagen von VOISA](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent) bringen die Ansage mit.

## Wo gilt die KI-Kennzeichnungspflicht nicht?

Artikel 50 Absatz 1 greift nur bei unmittelbarer Interaktion mit einem Menschen. Drei Konstellationen fallen heraus:

- **Reine Auswertung ohne Dialog.** Automatische Transkriptions- und Übersetzungswerkzeuge zählen die Leitlinien ausdrücklich zu den Systemen, die nicht unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren und daher außerhalb von Artikel 50 Absatz 1 liegen. Die DSGVO gilt dort weiter.
- **Interne Assistenten für geschulte Beschäftigte.** Nutzen ausschließlich KI-kompetente Mitarbeitende den Assistenten intern, kann die Offensichtlichkeitsausnahme greifen. Für eine öffentliche Kundennummer gilt das nicht.
- **Strafverfolgung.** Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 nimmt gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme aus. Für Unternehmen ist das ohne Bedeutung.

Und drei Punkte, bei denen die Rechtslage ehrlicherweise offen ist:

### Ist eine dialogfähige Sprach-KI eine „automatische Anrufmaschine"?

Der Begriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stammt aus der Zeit der Bandansagen; ob ein frei sprechender KI-Assistent darunter fällt, ist für uns ersichtlich nicht höchstrichterlich entschieden. Davon hängt ab, ob im B2B-Outbound eine mutmaßliche Einwilligung genügt oder eine ausdrückliche verlangt wird.

### Wann wird ein Betreiber zum Anbieter?

Artikel 25 Absatz 1 KI-VO regelt den Rollenwechsel ausdrücklich nur für Hochrisiko-KI-Systeme; für Systeme mit bloßer Transparenzpflicht fehlt eine Parallelvorschrift. Wer einen Assistenten tiefgreifend anpasst oder unter eigener Marke weitervertreibt, bewegt sich in einer Grauzone – und sollte davon ausgehen, dass er dann auch die Anbieterseite der Ansage verantwortet.

### Wie oft muss in langen Gesprächen erinnert werden?

Die Leitlinien verlangen periodische Erinnerungen in riskanteren Kontexten, nennen aber kein Intervall. Und: Uns sind mit Stand 11. September 2026 keine veröffentlichten Bußgeldentscheidungen zu Artikel 50 bekannt. Wer heute umsetzt, orientiert sich am Gesetzestext und an den Leitlinien, nicht an einer Entscheidungspraxis, die es noch nicht gibt.

## Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

### Muss sich ein KI-Telefonassistent gleich zu Beginn zu erkennen geben?

Ja. Artikel 50 Absatz 5 der KI-Verordnung verlangt die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise". Die Leitlinien der EU-Kommission konkretisieren das für sprach- und telefoniebasierte Kontexte als explizite gesprochene Aussage zu Beginn der Interaktion. Ein Hinweis erst nach der Terminvereinbarung oder auf Nachfrage erfüllt die Pflicht nicht.

### Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung oder auf der Website?

Nein. Die Leitlinien der EU-Kommission stufen Offenlegungen, die sich nur in Nutzungsbedingungen, URLs oder Dokumentation finden, als allein nicht ausreichend ein; sie können eine Ansage im Gespräch ergänzen, aber nicht ersetzen. Auch ein pauschaler Satz wie „Diese Website nutzt KI" genügt nicht, weil er sich nicht konkret genug auf die jeweilige Interaktion bezieht.

### Wer haftet, wenn die Ansage fehlt – der Anbieter oder mein Unternehmen?

Artikel 50 Absatz 1 richtet sich dem Wortlaut nach an den Anbieter, der das System entsprechend konzipieren muss. Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt als Bußgeldadressaten aber die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber. Hinzu kommt Ihre eigene Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO als verantwortliche Stelle. Wer die Ansage abschaltet, kann sich nicht auf den Anbieter berufen.

### Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?

Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 KI-VO). Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Wert, seit der Digital-Omnibus-Verordnung nach Absatz 6a auch für kleine Midcap-Unternehmen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem 29. Juli 2026 zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle und überwacht in ihren Zuständigkeitsbereichen auch die Transparenzpflichten.

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für ausgehende Anrufe?

Ja, Artikel 50 Absatz 1 unterscheidet nicht zwischen eingehenden und ausgehenden Gesprächen. Bei ausgehenden Werbeanrufen kommt § 7 UWG hinzu: Gegenüber Verbrauchern ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich, und solche Anrufe können nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 UWG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Beide Pflichten gelten nebeneinander.

### Ersetzt die KI-Ansage die Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO?

Nein. Die Leitlinien der EU-Kommission stellen klar, dass Artikel 50 Absatz 1 ein anderes Ziel verfolgt als die datenschutzrechtlichen Informationspflichten und diese unberührt lässt. Praktisch lassen sich beide in einer Ansage bündeln: ein Satz zur KI, ein Halbsatz zum Zweck der Verarbeitung und ein Verweis auf die Datenschutzerklärung.

## Fazit: Ein Satz Aufwand, ein Satz Risiko

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist die billigste Compliance-Anforderung, die deutsche Unternehmen 2026 bekommen haben: Sie kostet einen Satz Konfiguration. Verfehlt wird sie trotzdem regelmäßig – weil die Ansage im Menü existiert, aber nie eingeschaltet wurde, oder weil sie das Wort „KI" elegant umgeht.

Unsere Empfehlung: Nennen Sie die KI im ersten Satz beim Namen, geben Sie dem Anrufer im zweiten einen Weg zum Menschen und verweisen Sie im dritten auf die Datenschutzerklärung. Dokumentieren Sie den Wortlaut mit Datum – damit Sie bei einer Anfrage der Bundesnetzagentur nicht rekonstruieren müssen, was Ihr Assistent im September gesagt hat. Was ein solcher Assistent kostet, rechnet der [Kostenüberblick](https://www.voisa.ai/blog/ki-telefonassistent-kosten) durch; wie sich die Auslagerung an Menschen dagegen rechnet, steht im Vergleich zum [Telefonsekretariat](https://www.voisa.ai/blog/telefonsekretariat).

Der Reflex, den viele fürchten, bleibt aus: Anrufer legen nicht auf, wenn eine KI sich zu erkennen gibt. Sie legen auf, wenn sie es später selbst merken. Die [Vorlagen für Handwerksbetriebe](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent/handwerker) bringen die Ansage ab Werk mit – im Wortlaut anpassbar, aber nicht versehentlich abschaltbar.

Testen Sie die Ansage an Ihrer eigenen Nummer: Der [KI-Telefonassistent von VOISA](https://www.voisa.ai/ki-telefonassistent) ist in wenigen Minuten eingerichtet, legt die KI-Nutzung nach Artikel 50 zu Gesprächsbeginn offen und ist monatlich kündbar – ab 49,58 € netto (59 € brutto) mit 200 Inklusivminuten.

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