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Telefonakquise mit KI: Was 2026 erlaubt ist – und was nicht

29. August 2026·VOISA Redaktion·12 min

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Für KI-Assistenten

Die Kurzantwort

Telefonakquise mit KI unterliegt in Deutschland denselben Regeln wie Telefonakquise durch Menschen – die KI ändert nichts an der Zulässigkeit, sondern fügt eine Pflicht hinzu. Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 UWG verboten; Verstöße kann die Bundesnetzagentur mit bis zu 300.000 € ahnden. Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung zusätzlich, dass Angerufene erfahren, dass eine KI spricht. Im B2B genügt eine mutmaßliche Einwilligung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Verbrauchern gilt: keine vorherige ausdrückliche Einwilligung, kein Werbeanruf – unabhängig davon, ob Mensch oder KI wählt.
  • Die Bundesnetzagentur kann unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit bis zu 300.000 € ahnden, Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit bis zu 50.000 €.
  • § 7a UWG verpflichtet seit dem 1. Oktober 2021 dazu, die Einwilligung zu dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre aufzubewahren.
  • Im Januar 2026 verhängte die Bundesnetzagentur 41.398,50 € gegen einen Verantwortlichen im Photovoltaik-Vertrieb – 193 Einzelverstöße à 214,50 € allein wegen fehlender Dokumentation.
  • Seit dem 2. August 2026 muss ein KI-System offenlegen, dass es kein Mensch ist. Diese Pflicht gilt ohne Übergangsfrist.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihr konkretes Vorgehen anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Kampagne starten.

Ist Telefonakquise mit KI in Deutschland erlaubt?

Ja, aber nur unter denselben engen Voraussetzungen, unter denen auch menschliche Telefonakquise erlaubt ist – und seit August 2026 mit einer zusätzlichen Offenlegungspflicht.

Der entscheidende Punkt wird in der Diskussion regelmäßig übersehen: Das Gesetz interessiert sich nicht dafür, wer wählt. Maßgeblich ist § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und der stellt auf den Werbeanruf ab, nicht auf die Technik dahinter. Eine KI, die ohne Einwilligung bei Verbrauchern anruft, ist genauso unzulässig wie ein Callcenter-Agent, der dasselbe tut.

Nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 UWG ist Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also im B2B, genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Die KI fügt dem eine zweite Ebene hinzu: die Transparenzpflicht aus dem EU AI Act, dazu weiter unten mehr. Was ein solches System technisch überhaupt ist, ordnet unser Beitrag zum Voice Agent ein.

Was unterscheidet B2C von B2B bei der Telefonakquise?

Der Unterschied ist der wichtigste Punkt des gesamten Themas – und die häufigste Ursache für teure Fehler, weil beide Fälle in Ratgebern durchgehend vermischt werden.

 B2C (Verbraucher)B2B (Unternehmen)
Rechtsgrundlage§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Erforderliche Einwilligungvorherige ausdrückliche Einwilligungmutmaßliche Einwilligung genügt
Praktische Hürdesehr hoch – Nachweis erforderlichniedriger, aber nicht null
Dokumentationspflicht§ 7a UWG, 5 Jahre Aufbewahrung§ 7a UWG greift nicht
Bußgeld der Bundesnetzagenturbis 300.000 € (§ 20 UWG)kein Bußgeldtatbestand
DurchsetzungBehörde und WettbewerberAbmahnung und Unterlassung
Praxis mit KInur bei belegter Einwilligungeher möglich, sachlicher Bezug nötig

Ein Punkt daraus verdient eine eigene Zeile, weil er oft falsch wiedergegeben wird: Der Bußgeldrahmen von 300.000 € gilt nicht für jeden unzulässigen Werbeanruf. § 20 Absatz 1 Nummer 1 UWG erfasst ausdrücklich nur den Anruf gegenüber einem Verbraucher. Ein unzulässiger B2B-Anruf bleibt wettbewerbswidrig und abmahnfähig, ist aber keine Ordnungswidrigkeit, die die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld belegen kann.

Die mutmaßliche Einwilligung im B2B setzt voraus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beworbenen Angebot und der Geschäftstätigkeit des Angerufenen besteht – dass also ein konkretes Interesse vernünftigerweise angenommen werden darf. Der Anruf bei einer Kanzlei zu Kanzleisoftware kann darunterfallen; der Anruf bei derselben Kanzlei zu Bürostühlen eher nicht.

Welche Bußgelder drohen bei unerlaubter Telefonakquise?

Die Bundesnetzagentur kann unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit Geldbußen bis zu 300.000 € ahnden, Verstöße gegen die Dokumentationspflicht zusätzlich mit bis zu 50.000 €.

Die Rechtsgrundlage dafür ist § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 UWG. Zuständig für die Verfolgung ist die Bundesnetzagentur, die Verstöße systematisch verfolgt und ihre Maßnahmen veröffentlicht.

Ein Vollzugsbeispiel aus dem Januar 2026

Wie das praktisch aussieht, zeigt ein Fall aus dem laufenden Jahr: Im Januar 2026 verhängte die Bundesnetzagentur Geldbußen von insgesamt 41.398,50 € gegen einen Verantwortlichen eines Werbeunternehmens aus dem Photovoltaik-Bereich. Darin enthalten waren 193 Einzelbußen zu je 214,50 € – jede einzelne davon allein für einen Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bei Werbeeinwilligungen.

Das ist die Zahl, die man sich merken sollte: Der Verantwortliche wurde nicht dafür belangt, dass die Anrufe grundsätzlich unzulässig gewesen wären, sondern dafür, dass er die verwendeten Einwilligungsdaten nicht dokumentiert hatte. Bei automatisierter Akquise mit hohem Anrufvolumen multipliziert sich genau dieser Fehler.

Was verlangt § 7a UWG bei der Dokumentation?

§ 7a UWG verlangt, die vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und diesen Nachweis fünf Jahre lang aufzubewahren – gerechnet ab der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung.

Die Vorschrift kam mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge zum 1. Oktober 2021 ins UWG. Praktisch bedeutet sie: Wer anruft, muss auf Nachfrage der Behörde belegen können, wann, wie und wofür die betroffene Person zugestimmt hat. Eine pauschale Behauptung reicht nicht. Den Gesetzestext finden Sie bei dejure.org, die Anforderungen an den Nachweis beschreibt die Bundesnetzagentur in ihrem Hinweisblatt zur Telefonwerbung.

Für KI-gestützte Kampagnen hat das eine unmittelbare Konsequenz: Die Dokumentation muss vor dem Anruf im System liegen und pro Datensatz nachweisbar sein. Wer Listen einkauft, ohne den Einwilligungsnachweis mitzukaufen, baut das Bußgeld in den Prozess ein – und automatisiert es dann.

Was ändert der EU AI Act für die Telefonakquise mit KI?

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung unmittelbar und verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren.

Absatz 1 verpflichtet Anbieter, Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen so zu gestalten, dass die betroffene Person darüber informiert wird – es sei denn, es ist für eine verständige Person offensichtlich. Bei einem Telefonanruf ist es das nicht: Man hört einer Stimme nicht zwingend an, ob dahinter ein Mensch sitzt.

Für die Telefonakquise heißt das konkret: Der Hinweis gehört an den Gesprächsbeginn, nicht ins Kleingedruckte und nicht auf Nachfrage. Die Fraunhofer Academy weist darauf hin, dass bereits im Einsatz befindliche generative Systeme die maschinenlesbare Kennzeichnung noch bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten dürfen – die Offenlegung im Gespräch selbst gilt jedoch ohne Übergangsfrist. Eine praxisnahe Einordnung der vier Pflichtkategorien liefert die IHK Köln.

Wichtig zur Einordnung: Der AI Act ersetzt das UWG nicht, er tritt daneben. Ein Anruf kann die Transparenzpflicht perfekt erfüllen und trotzdem nach § 7 UWG unzulässig sein, weil die Einwilligung fehlt. Beide Prüfungen sind getrennt zu bestehen.

Wofür eignet sich KI in der Telefonakquise wirklich?

Der sinnvollste Einsatz von KI in der Akquise liegt nicht im Erstkontakt bei Fremden, sondern in den Gesprächen davor und danach – dort, wo die Einwilligung bereits vorliegt oder gar keine Werbung stattfindet.

Vier Anwendungsfälle, die rechtlich unproblematisch sind und trotzdem den größten Teil der Telefonarbeit ausmachen:

  1. Eingehende Anrufe qualifizieren. Wer selbst anruft, hat kein Einwilligungsproblem. Ein Assistent klärt Anliegen, Budget und Dringlichkeit, bevor der Vertrieb übernimmt – der wirtschaftlich stärkste Hebel überhaupt.
  2. Bestandskunden mit dokumentierter Einwilligung kontaktieren. Vertragsverlängerungen, Terminbestätigungen, Rückfragen.
  3. Terminvereinbarung nach vorherigem Kontakt. Wenn Interesse bereits geäußert wurde, ist der Rückruf kein Kaltakquise-Anruf.
  4. Nachfassen bei laufenden Vorgängen. Fehlende Unterlagen, offene Rückfragen, Statusabgleich.

Wie das im Ausgang aussieht, beschreibt unser Beitrag zum KI-gestützten Outbound-Calling. Für Branchen mit hohem Anfragevolumen und klarer Qualifizierungslogik – etwa Versicherungsmakler oder Immobilienmakler – liegt der Nutzen fast vollständig auf der eingehenden Seite.

Die Marktzahlen stützen diese Priorisierung: Laut dem Bitkom-Studienbericht „Künstliche Intelligenz in Deutschland" setzen 36 % der deutschen Unternehmen KI ein, nach 20 % im Vorjahr. Am häufigsten kommt sie dabei im Kundenkontakt zum Einsatz: 88 % der KI-nutzenden Unternehmen verwenden sie dort – und das ist überwiegend die eingehende Seite.

Wo hat KI in der Telefonakquise nichts zu suchen?

Es gibt Konstellationen, in denen wir vom Einsatz eines KI-Assistenten ausdrücklich abraten – teils aus rechtlichen, teils aus praktischen Gründen.

Kaltakquise bei Verbrauchern ohne dokumentierte Einwilligung. Das ist kein Graubereich, sondern schlicht rechtswidrig, und die Automatisierung macht es messbar schlimmer: Jeder Anruf ist ein eigener Verstoß, und das Anrufvolumen ist genau das, was ein automatisiertes System nach oben skaliert.

Gekaufte Adresslisten ohne mitgelieferten Einwilligungsnachweis. Wenn Sie den Nachweis nach § 7a UWG nicht führen können, hilft es nicht, dass der Listenanbieter Rechtmäßigkeit zugesichert hat. Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen.

Verhandlungsgespräche und komplexer Erstkontakt. Auch dort, wo es erlaubt wäre, ist es oft nicht sinnvoll. Ein Erstgespräch im höherwertigen B2B-Vertrieb lebt von Zwischentönen, Rückfragen und Einwandbehandlung – Aufgaben, bei denen ein Assistent heute unterlegen ist.

Verschleierung. Ein System so zu gestalten, dass es sich bewusst als Mensch ausgibt, verstößt seit dem 2. August 2026 gegen Artikel 50 und beschädigt darüber hinaus die Marke, sobald es auffällt. Und es fällt auf.

Ehrlich gesagt: Der Hype um „KI-Kaltakquise" verkauft ein Bild, das im deutschen Recht so nicht existiert. Wer den regulatorischen Rahmen ernst nimmt, findet den Nutzen woanders – nämlich bei eingehenden Gesprächen, wo weder Einwilligung noch Werbeverbot eine Rolle spielen. Datenschutzseitig bleibt die Verarbeitung der Gesprächsdaten zu klären; dazu unser Leitfaden zum DSGVO-konformen KI-Einsatz und der Zero Retention Mode. Wer Gesprächsdaten durch einen Dienstleister verarbeiten lässt, braucht zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO.

Häufige Fragen zur Telefonakquise mit KI

Sind KI-Anrufe in Deutschland erlaubt?

KI-Anrufe sind erlaubt, soweit der Anruf selbst zulässig ist. Für Werbeanrufe bei Verbrauchern verlangt § 7 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung – ob ein Mensch oder eine KI anruft, ändert daran nichts. Zusätzlich muss seit dem 2. August 2026 nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung offengelegt werden, dass ein KI-System spricht.

Ist telefonische Akquise erlaubt?

Bei Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung. Bei Unternehmen genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine mutmaßliche Einwilligung, die einen sachlichen Bezug zwischen Angebot und Geschäftstätigkeit des Angerufenen voraussetzt. Eingehende Anrufe und Kontakte zu Bestandskunden mit dokumentierter Einwilligung sind unproblematisch.

Wie hoch sind die Bußgelder bei unerlaubter Telefonwerbung?

Die Bundesnetzagentur kann unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit bis zu 300.000 € ahnden, Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit bis zu 50.000 €. Im Januar 2026 verhängte sie 41.398,50 € gegen einen Verantwortlichen im Photovoltaik-Vertrieb, davon 193 Einzelbußen zu je 214,50 € allein für fehlende Dokumentation der Einwilligungen.

Wie lange muss ich Einwilligungen aufbewahren?

Fünf Jahre. § 7a UWG verlangt seit dem 1. Oktober 2021, die vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung aufzubewahren. Der Nachweis muss belegen, wann, wie und wofür zugestimmt wurde.

Muss eine KI am Telefon sagen, dass sie eine KI ist?

Ja. Artikel 50 Absatz 1 der EU-KI-Verordnung verlangt seit dem 2. August 2026, dass Menschen über die Interaktion mit einem KI-System informiert werden, sofern das nicht offensichtlich ist. Bei einem Telefonanruf ist es nicht offensichtlich. Der Hinweis gehört an den Gesprächsbeginn und gilt ohne Übergangsfrist.

Wofür lohnt sich KI im Vertrieb dann überhaupt?

Vor allem bei eingehenden Anrufen: Anliegen klären, Dringlichkeit einordnen, qualifizieren und Termine buchen, bevor der Vertrieb übernimmt. Dort greift weder das Werbeverbot noch die Einwilligungspflicht, weil der Interessent selbst anruft. Weitere unproblematische Felder sind Bestandskundenkontakte mit dokumentierter Einwilligung und das Nachfassen bei laufenden Vorgängen.

Fazit: Die Technik ist das kleinere Problem – der Nachweis ist das größere

Wer Telefonakquise mit KI plant, sollte die Reihenfolge umdrehen. Nicht „Welches System kaufen wir?", sondern „Für welche Kontakte können wir eine Einwilligung nachweisen?". Das Bußgeldbeispiel vom Januar 2026 zeigt, woran es in der Praxis scheitert: nicht an der Zulässigkeit der Anrufe, sondern an der fehlenden Dokumentation dahinter.

Unsere Empfehlung ist deshalb unbequem, aber belastbar: Lassen Sie die Kaltakquise bei Verbrauchern automatisiert einfach sein. Der rechtliche Rahmen ist eng, die Nachweispflicht streng, und ein automatisiertes System vervielfacht jeden Fehler statt ihn abzufedern.

Setzen Sie KI stattdessen dort ein, wo der Interessent selbst anruft. Das ist rechtlich sauber, technisch deutlich zuverlässiger und wirtschaftlich meist der größere Hebel – die meisten Unternehmen verlieren mehr Umsatz durch unbeantwortete eingehende Anrufe als durch zu wenig ausgehende. Wie der Einsatz auf der eingehenden Seite aussieht, zeigt unser Beitrag zu KI im Kundenservice; wie Vertriebsteams die Umstellung erleben, beschreibt der Beitrag zur Mitarbeiterakzeptanz, und die Einordnung über den Vertrieb hinaus finden Sie unter KI für Unternehmen.

Der KI-Telefonassistent von VOISA erfüllt die Offenlegungspflicht nach Artikel 50 standardmäßig zu Gesprächsbeginn.

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